KI gegen Betrug, KI als Betrugsrisiko: Zwei Kontrollkreise, eine Verantwortung
Warum die jüngsten FINMA-Aufsichtsmitteilungen 02/2026 eine Governance-Frage für jeden Finanzintermediär stellen, die sich nicht an die IT delegieren lässt.
Vermögensverwalter und Family Offices sehen heute eine neue Generation von Angriffen. Deepfake-Voice-Aufträge, gefälschte Source-of-Wealth-Dokumente, gezieltes Phishing auf Kundenberater und Verantwortliche treffen sie unmittelbar, oft bevor überhaupt eine Banktransaktion auffällig wird. Die FINMA hat dasselbe Muster bei Banken dokumentiert und gleichzeitig strenge Erwartungen an den Einsatz Künstlicher Intelligenz formuliert. Damit stehen Verwaltungsräte vor zwei Kontrollkreisen, die sich nicht an die IT delegieren lassen.
Die Aufsichtsmitteilung 02/2026 zu digitalen Betrugsrisiken beschreibt ein Bild, das ernüchtert:
- Von 19 befragten Banken fehlt bei acht eine eigenständige Digital-Fraud-Policy.
- Drei Institute verfügen über gar kein Steuerungsgremium.
- Jede vierte befragte Bank hat keinen Prozess zur Antizipation von Betrugstrends.
- Nur rund die Hälfte liefert der Geschäftsleitung regelmässig Kennzahlen zu Digital-Fraud-Fällen.
- Zwölf Institute geben zwar nachhaltige Governance-Strukturen an, die FINMA merkt aber an, dass diese zumeist aus Personalunionen aus Security, Payments, Risk und IT bestehen, ohne klare Aufgabenzuweisung, Verantwortlichkeiten oder dokumentierte Kompetenzen.
Das ist keine belastbare Governance-Struktur. Es ist eine Struktur ohne dokumentierte Verantwortlichkeit. Damit ist sie nicht steuerbar.
Die Mitteilung adressiert zwar formal Banken und Personen nach BankG. Ihre Erkenntnisse sind aber für jeden Finanzintermediär relevant. Die Sorgfaltspflichten aus Art. 3 bis 6 GwG und Art. 14 ff. GwV-FINMA gelten auch für FINIG-regulierte Vermögensverwalter, Fondsleitungen und kollektive Kapitalanlagen. Der Verwaltungsrat einer unabhängigen Vermögensverwaltung oder eines Family Office kann sich der Diskussion nicht mit dem Hinweis entziehen, die Mitteilung gelte primär den Banken.
Für Vermögensverwalter ist die Relevanz allerdings anders gelagert als für Banken. Im Vordergrund steht weniger die banktypische Payment-Engine als die Steuerung von Dienstleistern, Weisungs- und Kommunikationsprozessen sowie GwG-relevanter Abklärungen. Die Governance-Frage bleibt aber identisch: Wer erkennt Muster, wer entscheidet Regeln, wer eskaliert, wer dokumentiert?
Besonders aufschlussreich ist, was die FINMA in der Aufsichtsmitteilung 02/2026 zur Mechanik heutiger Transaktionsüberwachungssysteme schreibt. Viele Institute nutzen ihre KYC-Informationen nicht für das laufende Monitoring. Sie setzen sie erst nachträglich zur Plausibilisierung ein. Die Schwellen, ab denen Durchlauftransaktionen bei Privatkunden mit tiefem oder normalem Risiko als Transaktionen mit erhöhten Risiken erkannt werden, liegen bei den meisten Befragten bei CHF 100’000 oder CHF 200’000. Die FINMA wertet das als Hinweis auf wenig sophistizierte Systeme, die mit starren Limiten statt mit spezifischen Szenarien arbeiten.
Zwei Kontrollkreise
Genau an diesem Punkt greift die Aufsichtsmitteilung 08/2024 zur Governance und zum Risikomanagement beim Einsatz Künstlicher Intelligenz. Sie benennt mangelnde Robustheit, Korrektheit, Bias, Stabilität und Erklärbarkeit als zentrale Modellrisiken und verlangt ein zentral geführtes Inventar, eine Risikoklassifizierung, Tests, laufende Überwachung, Dokumentation und eine unabhängige Überprüfung des gesamten Modellentwicklungsprozesses.
FINMA schreibt im Risikomonitor 2023: «Es müssen klare Rollen und Verantwortlichkeiten sowie Risikomanagementprozesse definiert und implementiert werden. Die Verantwortung für Entscheidungen kann nicht an KI oder Drittparteien delegiert werden. Alle Beteiligten müssen über genügend Know-how im Bereich KI verfügen.»
Damit stehen Verwaltungsräte vor einer Dualität, die ich in früheren LinkedIn-Artikeln bereits skizziert habe: KI ist zugleich Werkzeug zur Unterstützung des Gremiums und selbst Gegenstand der VR-Aufsicht. Auf operativer Ebene zeigt sich dasselbe Muster, aber es lohnt sich, die beiden Ebenen sauber zu entkoppeln.
-
Der erste Kontrollkreis betrifft die Wirksamkeit der Betrugsabwehr: Werden Verdachtsfälle rechtzeitig erkannt, sind Reaktionspläne wirksam, funktionieren Meldekanäle 24 Stunden rund um die Uhr, werden Schlüsselkontrollen regelmässig getestet?
-
Der zweite Kontrollkreis betrifft die Robustheit des KI-Systems selbst: Sind Modellrisiken identifiziert, ist Model Drift überwacht, gibt es eine unabhängige Modellprüfung, ist die Abhängigkeit von Drittparteien beherrscht? Beide Kreise brauchen unterschiedliche Fragen, unterschiedliche Metriken und unterschiedliche Eskalationspfade. Der Verwaltungsrat muss in beiden Kreisen gleichzeitig handlungsfähig sein.
Die umgekehrte Frage: Gibt es eine Pflicht zur KI-Nutzung?
In der deutschsprachigen Literatur wird diskutiert, ob die Anforderung an eine angemessene Informationsbasis umgekehrt eine Pflicht zur Nutzung verfügbarer KI-Instrumente begründen könnte (vgl. Langenbucher, ZHR 2023, 723 ff.; Möslein, Robots in the Boardroom, 2017). Für den Verwaltungsrat einer typischen Schweizer Unternehmung ist das heute kein haftungsrelevanter Faktor. Die Nichtnutzung von KI begründet für sich allein keine Sorgfaltspflichtverletzung, denn wie viel Information vor einer Entscheidung angemessen ist, bleibt selbst eine unternehmerische Beurteilung, die Gerichte nur zurückhaltend überprüfen.
Möslein hat bereits 2017 die Entwicklungslinie skizziert: Mit zunehmender Verbreitung wird der Einsatz von KI zum branchenüblichen Standard und die Nichtnutzung erklärungsbedürftig. Genau in diesen Ausnahmefällen wird die FINMA-Kritik an starren Limiten relevant. Wo maschinelle Vollauswertung verfügbar ist, wird die Beschränkung auf starre Schwellen rechtfertigungsbedürftig. Das Argument ist aus der Revision bekannt: Der Stichprobenansatz beruht historisch auf Effizienzgründen bei begrenzter Datenverarbeitungskapazität. Mit zunehmender Verfügbarkeit technischer Alternativen wächst die Rechtfertigungslast. Im Ereignisfall wird die Frage kommen, warum man trotz verfügbarer Methoden bei starren Schwellen blieb.
Rollenklarheit zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
Die Rollenverteilung lässt sich klar fassen:
-
Der Verwaltungsrat setzt den Risikoappetit, genehmigt die Digital-Fraud-Policy, verlangt aussagekräftige Kennzahlen, prüft die Wirksamkeit der Kontrollen und stellt die unabhängige Überprüfung der KI-Anwendungen sicher.
-
Die Geschäftsleitung betreibt den Fraud Desk, implementiert die Kontrollen, organisiert die 24-Stunden-Reaktionsfähigkeit, steuert das Vendor Management und führt das KI-Inventar mit Tests, Monitoring, Drift-Erkennung und Dokumentation.
Der Verwaltungsrat trägt die Rechenschaftspflicht, die Geschäftsleitung die Umsetzungsverantwortung.
Für den zweiten Kontrollkreis konkretisiert die Aufsichtsmitteilung 08/2024 die Erwartungen. Vier Fragen sind zentral.
- Haben wir ein Inventar aller KI-Anwendungen mit Risikoklassifizierung, auch für eingekaufte Lösungen und Dienstleister?
- Sind Tests, Performance-Indikatoren, Drift-Überwachung und der Umgang mit Ausnahmen geregelt?
- Ist die Erklärbarkeit jener Entscheidungen gewährleistet, die wir gegenüber Kunden, Prüfgesellschaft oder Aufsicht begründen müssen?
- Gibt es eine unabhängige Überprüfung durch qualifiziertes Personal, das nicht dem Entwicklungsteam angehört?
Wenn diese Fragen im Verwaltungsrat nicht beantwortet werden können, ist das kein Zeichen mangelnder Technologiekompetenz. Es ist ein Zeichen mangelnder Oberaufsicht im Sinn von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR.
Warum die Delegation Aufmerksamkeit verdient
Die FINMA verlangt von Beaufsichtigten, alle wesentlichen Risiken zu erkennen, zu bewerten, zu steuern und zu überwachen. Per Definition ist das eine Governance-Aufgabe. Bei fehlerhafter Ausgestaltung drohen Kundenverluste und Reputationsschäden. Zusätzlich droht eine persönliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats nach Art. 754 OR. Wenn der Verwaltungsrat die KI-gestützte Betrugsabwehr ohne wirksame Steuerungsstrukturen an Dienstleister auslagert, schwächt er faktisch seine Ausübungsfähigkeit der Oberaufsicht. Die FINMA adressiert das in der Aufsichtsmitteilung 02/2026 unmissverständlich: Die starke Abhängigkeit von Dienstleistern führt dazu, dass manche Institute Erkennungsregeln nicht zeitnah anpassen können. Wer nicht steuern kann, kann nicht beaufsichtigen.
Fazit
Die FINMA zeichnet mit den Aufsichtsmitteilungen 08/2024 und 02/2026 ein klares Bild. KI wird zum wichtigen Instrument der Betrugsabwehr und bleibt gleichzeitig eines der zentralen operationellen Risiken. Dieser Doppelauftrag lässt sich nicht abgeben. Er verlangt zwei getrennte Kontrollkreise, eine klare Trennung zwischen Rechenschaft und Umsetzung und ein Gremium, das die richtigen Fragen stellen kann.
Quellen
- FINMA, Aufsichtsmitteilung 02/2026 – Digitale Betrugsrisiken bei Banken und Personen nach Art. 1b BankG, 9. April 2026.
- FINMA, Aufsichtsmitteilung 08/2024 – Governance und Risikomanagement beim Einsatz Künstlicher Intelligenz, 18. Dezember 2024.
- FINMA, Risikomonitor 2023, 10. November 2023.
- Langenbucher, K., Künstliche Intelligenz in der Leitungsentscheidung des Vorstands, ZHR 187 (2023), 723 ff.
- Möslein, F., Robots in the Boardroom: Artificial Intelligence and Corporate Law, 2017.