KI-Kodex des Bundes: Das Gerüst steht, Werkzeuge fehlen teilweise noch
Am 28. Oktober 2026 hat der Bundesrat den Stand der Arbeiten zur Umsetzung der KI-Konvention des Europarats zur Kenntnis genommen. Dazu gehört eine «Handreichung für einen KI-Kodex» von UVEK und BAKOM. Sie richtet sich an Verbände und Unternehmen, die sich freiwillig Regeln für den Umgang mit künstlicher Intelligenz geben wollen.
Der Weg dahin ist seit Februar 2025 vorgezeichnet. Der Bundesrat setzt neben Anpassungen der Gesetze auch auf rechtlich nicht verbindliche Massnahmen, etwa Selbstverpflichtungen und Branchenlösungen. Die Handreichung gehört zu dieser zweiten Schiene.
Für Verwaltungsräte stellt sich eine einfache Frage: Genügt dieses Papier, um im eigenen Unternehmen eine wirksame KI-Governance aufzubauen? Meine Antwort: Es genügt für den Anfang. Wirksam wird es erst mit Werkzeugen, die das Dokument selbst nicht liefert.
Was gut gelöst ist
Der Aufbau ist durchdacht und einfach verständlich. Die Handreichung gliedert einen Kodex in zehn überschaubare Artikel, von Zweck und Geltungsbereich bis zur Pflege des Kodex. Für jeden Artikel gibt es Textbausteine in drei Detailgraden, frei kombinierbar und in der «Wir»-Form geschrieben. Ein Verband kann so mit wenigen Sätzen beginnen, ein Unternehmen mit hohem Risiko gleichzeitig engere Leitplanken setzen.
Auch der vorgeschlagene Erarbeitungsprozess ist realistisch. Er verlangt Rückhalt auf Leitungsebene, ein gemischtes Team und den Anschluss an bestehende Strukturen. Für die Risikoanalyse verweist das Papier auf das NIST AI Risk Management Framework mit seinem Playbook. Zudem hält es fest, dass die Verantwortung für einen Entscheid immer bei einer Person bleibt.
Der Massstab, den der Bund selbst setzt
Die Handreichung beschreibt KI-Governance als Kette: Grundsätze, daraus abgeleitete Handlungsanweisungen, darauf aufbauende Prozesse. Diese ganze Kette nennt sie «unverzichtbar für eine wirksame KI-Governance», beschränkt den Kodex jedoch auf Grundsätze.
Das ist eine bewusste und offen deklarierte Wahl. Wer jedoch nur den Kodex in seiner Einfachheit umsetzt, hat nach dem Massstab des Bundes noch keine wirksame Governance. Er hat erst ein Glied der Kette.
Das zeigt sich auch beim hohen Detailgrad. Dort steht, dass etwas «dokumentiert», «geprüft» oder «nachvollziehbar beurteilt» wird. Wie, durch wen und anhand welcher Kriterien, bleibt offen.
Ein Wort trägt die ganze Last
Die strengen Bausteine greifen meist nur unter einer Bedingung: Die Anwendung muss «wesentlich» sein oder «wesentliche Auswirkungen» haben. So steht es bei Menschenwürde und Autonomie (Art. 5 a), bei der Verantwortlichkeit (Art. 5 c), bei Verlässlichkeit und Sicherheit (Art. 5 g) und beim Umgang mit betroffenen Personen (Art. 7). Bei der Fairness heisst es «relevante Auswirkungen» (Art. 5 e).
Was genau «wesentlich» ist, kann eine allgemeine Handreichung kaum abschliessend bestimmen. Das muss jede Organisation für sich festlegen. Die Handreichung sagt das aber nicht. Art. 4 empfiehlt zwar ein Glossar für die massgebenden Begriffe; dass gerade «wesentlich» dorthin gehört, bleibt unerwähnt und Kriterien zur Orientierung fehlen. Damit entscheidet jede Organisation stillschweigend, ob ihre strengen Regeln überhaupt zur Anwendung kommen. Eine Übersetzung von Produkttexten und ein Chatbot, der Kundendaten auswertet, können ohne Kriterium unter denselben Baustein fallen.
Dazu kommen aus meiner Sicht zwei Schwächen bei den Detailgraden. Die Leitfragen für den mittleren und den hohen Detailgrad sind fast wortgleich; sie unterscheiden sich im Kern nur durch den Wortteil «Mindest-». Gewählt wird der Detailgrad pro Artikel des Kodex. In der Praxis wäre die Wahl pro Anwendung nützlicher: Nicht jede KI im Unternehmen braucht dieselbe Aufsicht.
Was in der Praxis fehlt
Fünf Lücken fallen mir auf, wenn ich die Bausteine an einem konkreten Unternehmen durchspiele.
- KI-Verzeichnis: Die Handreichung nennt eine Bestandesanalyse als Schritt bei der Erarbeitung. Kein Textbaustein verlangt ein laufend geführtes Verzeichnis der KI-Anwendungen. Ohne Verzeichnis lässt sich aber kaum wirksam überwachen oder berichten.
- Kriterien für die Zulassung: Personendaten und vertrauliche Informationen dürfen nur in «zugelassenen» KI-Systemen bearbeitet werden (Art. 5 f). Nach welchen Kriterien ein System zugelassen wird, steht nicht da.
- Anbieter und Ausstieg: Externe Anbieter dürfen die Verantwortungskette nicht unterbrechen (Art. 5 c, Art. 6) und Abhängigkeiten sind zu prüfen (Art. 5 g). Wie man einen Anbieter beurteilt und wie man wieder von ihm loskommt, bleibt offen.
- Schatten-KI: Private Konten bei öffentlichen Chat-Diensten kommen im Text nicht vor. Gerade dort verlassen Daten das Unternehmen, ohne dass jemand darüber entschieden hat.
- Rahmen und Einzelfall: Art. 6 verlangt klare Rollen. Er trennt aber nicht zwischen dem Rahmen, den die Aufsicht setzt und dem einzelnen Anwendungsfall, über den die Geschäftsleitung entscheidet. Für einen Verwaltungsrat ist genau diese Trennung der Kern von Oberleitung und Oberaufsicht (Art. 716a OR).
Der Kodex nennt rechtliche Anforderungen bewusst nicht im Einzelnen. Das erklärt einige dieser Lücken, schliesst sie aber nicht.
Das zweite Glied: fünf Werkzeuge zum Kodex
Der KI-Kodex ist eine Selbstverpflichtung der Organisation und bleibt bei den Grundsätzen, so wie es die Handreichung vorsieht. Er braucht aber zu jedem Werkzeug einen Satz, der auf die Umsetzung verweist. Die Werkzeuge selbst gehören in Richtlinien und Prozesse; sie lassen sich anpassen, ohne den Kodex zu ändern.
Für die Mitarbeitenden im Alltag zählt vor allem die Datenklassifizierung für die KI-Nutzung. Die übrigen Werkzeuge richten sich an die Funktionen, die über den Einsatz von KI entscheiden.
1. Einstufung: «wesentlich» selbst festlegen
Mein Vorschlag ordnet jede Anwendung anhand von fünf Merkmalen einer von drei Risikoklassen zu. Die Tabelle beschreibt die Anwendung, wie sie geplant ist; welche Kontrollen sie braucht, folgt erst aus der Klasse. Es zählt das höchste Risiko: Fällt eine Anwendung bei einem einzigen Merkmal in Klasse 3, gehört sie in Klasse 3. Jede Organisation passt die Merkmale an ihr Geschäft an.
Die Klasse sagt, wie konkret die Regeln für die Anwendung sein müssen. Das folgt der Logik des KI-Kodex: Mit zunehmendem Detailgrad werden die Anforderungen konkreter und strenger. Bei geringem Risiko genügt deshalb der allgemeine Grundsatz. Bei hohem Risiko braucht es die engen Leitplanken des hohen Detailgrads.
Die Leitregel dazu: Die einfachste Technik, die den Zweck erfüllt, ist meist die beste. Art. 5 h im hohen Detailgrad sagt dasselbe; die Tabelle macht es anwendbar.
2. KI-Verzeichnis
Eine Zeile pro Anwendung: Bezeichnung, Zweck, verantwortliche Person, Anbieter, Weg der Daten, Klasse aus der Einstufung, Status, Datum der nächsten Überprüfung. Das Verzeichnis ist die Grundlage für Art. 6 (Rollen), Art. 8 (Monitoring) und das Reporting an den Verwaltungsrat.
3. Datenklassifizierung für die KI-Nutzung
Die Zeilen sind Datenklassen. Die Spalten sind Betriebsmodelle, also die Art, wie die KI in die Organisation eingebunden ist, vom privaten Konto bis zum lokal betriebenen Modell. Die Tabelle beantwortet damit, was «zugelassen» nach Art. 5 f heisst und gehört in die KI-Nutzungsrichtlinie für alle Mitarbeitenden. Ein Vorschlag als Ausgangspunkt:
«Mit Bedingungen» bedeutet: Vertrag zur Auftragsbearbeitung, Prüfung der Bekanntgabe ins Ausland, zusätzliche technische und organisatorische Massnahmen (TOM), je nach Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung und eine Freigabe. Die Einordnung hängt vom konkreten Vertrag ab. Ohne festgelegte Datenklassen wirkt die Tabelle nicht.
4. Prüfung der Anbieter
Acht Fragen vor jedem Vertrag mit einem KI-Anbieter:
- Wo werden die Daten bearbeitet und gespeichert?
- Wird mit unseren Daten trainiert?
- Wie lange wird gespeichert und wer hat Zugriff?
- Welches Recht gilt, auch für Behörden im Ausland?
- Gibt es einen Vertrag zur Auftragsbearbeitung oder nur allgemeine Geschäftsbedingungen?
- Wer ist für Betrieb und Sicherheit verantwortlich?
- Wie abhängig werden wir und wie kommen wir wieder heraus?
- Wer haftet bei Fehlern oder Datenabfluss und was schliesst der Vertrag aus?
5. Freigabeblatt
Fünf Fragen, bevor eine Anwendung der Klasse 2 oder 3 eingesetzt wird:
- Welches Problem lösen wir?
- Welche Daten fliessen auf welchem Weg?
- Wer prüft die Ergebnisse und wer kann eingreifen?
- Ist ein Ausstieg aus dem Anbieter möglich?
- Woran erkennen wir nach sechs Monaten, ob sich Einsatz und Kosten bewährt haben?
Der Kopf des Blatts ist zugleich die Zeile im Verzeichnis. So entstehen Verzeichnis, Bewertung und Freigabe in einem Schritt.
Ergänzung zu Art. 6
Ein Textbaustein für den Kodex selbst, der der Handreichung fehlt: «Die Aufsicht legt den Rahmen fest: Risikoappetit, zulässige Einsatzbereiche und Leitplanken. Die Geschäftsleitung entscheidet innerhalb dieses Rahmens über einzelne Anwendungen. Was den Rahmen überschreitet, entscheidet die Aufsicht.»
Fazit
Der KI-Kodex ist ein brauchbares Gerüst und ein guter Startpunkt für den eigenen Kodex. Die Handreichung gibt Verbänden und Unternehmen eine gemeinsame Gliederung und eine Sprache, die sich anpassen lässt. Ihre Wirkung hängt davon ab, dass die Organisation festlegt, was «wesentlich» ist und dafür Werkzeuge bereitstellt.
Ein Verwaltungsrat muss dafür nicht auf weitere Schritte des Bundes warten. Er kann heute mit zwei Beschlüssen beginnen: ein Verzeichnis der KI-Anwendungen verlangen und eine KI-Nutzungsrichtlinie mit klaren Datenklassen in Kraft setzen. Beides passt auf je eine Seite. Den Kodex schreibt man danach, mit den Bausteinen aus der Handreichung.
Transparenzhinweis
Generative KI wurde bei der Erstellung dieses Artikels unterstützend für Recherche und redaktionelle Vorarbeiten eingesetzt. Die konzeptionelle Anlage, die Auswahl und Gewichtung der Inhalte, die fachliche Einordnung, die Endfassung des Textes sowie die Verantwortung für alle Aussagen und Schlussfolgerungen liegen bei mir.
Quellen
- UVEK, Bundesamt für Kommunikation BAKOM (Oktober 2026): Handreichung für einen KI-Kodex. https://www.bakom.admin.ch/dam/de/sd-web/PmtwViJrHW7Q/Beilage%2002%20Handreichung%20f%C3%BCr%20einen%20KI-Kodex%20DE%20zu%20BRA%20UVEK.pdf
- Bundesrat (28.10.2026): Medienmitteilung zur Umsetzung der KI-Konvention des Europarats. https://www.bakom.admin.ch/de/newnsb/s2TQiUUjrA5D
- Bundesrat (12.02.2025): Medienmitteilung zum Ansatz der Schweiz bei der Regulierung von künstlicher Intelligenz. https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104110
- NIST (Januar 2023): AI Risk Management Framework (AI RMF 1.0) mit Playbook. https://www.nist.gov/itl/ai-risk-management-framework
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 716a.